Wem gehört die Software eigentlich?
Rechtsberatung: it-recht@gv.mpg.de
- Die Software “gehört” in der Regel der Max-Planck-Gesellschaft e.V. (dem Verein mit Sitz in Berlin als Rechtsträger der rechtlich unselbständigen Max-Planck-Institute): Sie erhält gem. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69b.html das Recht zur “Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse” (ergo: exklusive, gesetzliche Lizenz) an dem “Computerprogramm”, das von einem Arbeitnehmer geschaffen wurde.
- Den Urhebern selbst (die RSE / Autor_innen) “gehört” die Software dann nicht mehr, da alle vermögensrechtlichen Verwertungsbefugnisse der MPG zustehen
- Zitat Leitplancken - Hinweise für verantwortliches Handeln, S.30 “Erfindungen von angestellten Mitarbeitenden, Direktorinnen und Direktoren stehen der MPG als Arbeitgeberin zu. Das betrifft auch Forschungsergebnisse, die keine schutzrechtsfähigen Erfindungen sind, wie z.B. Datenbanken oder Software.”
- Die Software ist rechtlich nicht dem Max-Planck-Institut zugewiesen, da dieses selbst keine eigene Rechtsperson ist. Gem. § 28 der Satzung der MPG vertritt der/die GD den MPG e.V. in den laufenden Institutsangelegenheiten und kann daher über die Rechte an der Software im Rahmen der geltenden Regeln verfügen (bei kommerzieller Verwertung unter Einbindung von MI, siehe unten).
- Die Urheber der Software haben gegebenenfalls einfache Nutzungsrechte an der Software als Forschungsdatum analog/gem. der Regeln für gute wissenschaftliche Praxis (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021, RGWP-MPG) (sozusagen eine RGWP-Lizenz).
- Software wird in den RGWP-MPG) als “digitale Forschungsgegenstand (z. B. Quellcodes)” erwähnt, kann aber auch Forschungsdatum oder Forschungsergebnis oder “nur” Forschungswerkzeug sein. Davon kann abhängen, welche Rechte an der Forschungssoftware der RSE/Autor*in selbst “behält”.
- Für Forschungsdaten ist in I.3.3 RGWP geregelt: dass (im Zweifel, wenn eine Vereinbarung fehlt) die Nutzung der Daten – und allenfalls die Berechtigung, sie mitzunehmen – jenen Projektbeteiligten zustehen, die substantiell zu ihrer Erhebung beigetragen bzw. im Hinblick auf die Bearbeitung maßgebliche Teilbeiträge geleistet haben.
- Werden klare Regelungen zu Nutzungsrechten vorab getroffen (so die Empfehlung RGWP I.3.3.), können die aus der Einordnungsschwierigkeit als Forschungsmittel, Forschungsgegenstand, Forschungsdatum oder Forschungsergebnis sich ergebenden Unsicherheiten vermieden werden.
- Werden urheberrechtliche Vereinbarungen (insb. Lizenz) getroffen, ist die/der GD einzubeziehen, oder eine Person, die Vertretungsmacht für ihn/sie hat.
- Die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte (insb. Namensnennung) verbleiben, bei dem/ bei der Urheber/In, diese umfassen aber eben nicht die der MPG zustehenden Nutzungsrechte/Verwertungsrechte vermögensrechtlicher Art.
- Die Max Planck Innovation GmbH (MI) ist beauftragt, die kommerzielle Verwertung im Auftrag der MPG umzusetzen. Dies bedarf einer Softwareerfindungsmeldung[]( https://www.max-planck-innovation.de/erfindung/patentierung-und-vermarktung.html#erfindungsmeldung bzw. https://www.max-planck-innovation.de/erfindung/patentierung-und-vermarktung.html?file=files/Downloads/Erfindungsmeldung/2020_07_Software-Erfindungsmeldung-de.pdf&cid=6526) durch das MPI/die MPG und den/die Urheber an MI, soweit die Software wirtschaftlich verwertbar sein könnte. Der Verwertungsvertrag zwischen MPG und MI regelt die Verteilung des Erlöses: 1/3 MI, 1/3 MPG, 1/3 Urheber.
- Mögliche Verwertung: Auslizensierung, Ausgründung
- Andere Wege eigener kommerzieller Verwertung sind nicht gestattet.
- Aus haushalts- und zuwendungsrechtlichen Gesichtspunkten kann sich eine Pflicht zur Erzielung von Verwertungserlösen ergeben, die Regel ist in der MPG aber die Verwertung der Software für wissenschaftliche Zwecke
- Die Generalverwaltung berät im Sinne einer rechtmäßigen Ausübung der der MPG zustehenden Rechte (“laufende Geschäfte”) an der Software, soweit nicht schon MI vorrangig tätig wird. Sie lizensiert nicht selbst.
- Dem/der RSE / Autor_innen gehört die Software NUR DANN, wenn er/sie nicht Angestellter der MPG ist
- Sofern die Software unter einem Werkvertrag für das MPI geschrieben wurde (,der die Rechteübertragung an das MPI regeln muss), stehen die maßgeblichen Rechte dem MPI/der MPG zu
- In der MPG regelmäßig kaum anwendbar ist eine Ausnahme für frei und eigenverantwortlich geschaffene Wissenschaftliche Werke, wie es sie bei Hochschulprofessoren gibt (ergo: Ohne Weisung geschaffene Software) (regelmäßig freie Werke, vgl. § 43 UrhG, Stichwort “Hochschullehrer-Rechtsprechung”, “Wissenschaftsurheberrecht” [1])
- Die MPG hat die Verträge mit wissenschaftlichem Personal im Rahmen des TVöD als Arbeitsverträge ausgestaltet, so dass § 69b UrhG in der Regel anwendbar sind, ergo, die Rechte an Software der MPG “gehören”.
- vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vereinbarung, wem die Software “gehört” sind grundsätzlich möglich, ist die/der GD einzubeziehen, oder eine Person, die Vertretungsmacht für ihn/sie hat.
- Eine Regelung zur bspw. (Teil-)Rückübertragung der Nutzungsrechte an den/die Autor_IN gibt es im MPG-Musterarbeitsvertrag nicht, es gibt aber u.U. die „RGWP-Lizenz“. Eine (Teil-)Nutzungsrechtseinräumung oder -übertragung (durch Vorgesetzte, wenn diese Vollmacht dazu vom GD haben) kann im Einzelfall erfolgen, muss aber im Interesse der MPG sein, da sie hier Vermögenswerte aufgibt. Im besten Fall regelt die Aufteilung der Nutzungsrechte an Wissenschaftssoftware eine sog. Software-Licensing-Policy auf Ebene des Instituts. Diese kann als Open Source Policy auch Teil einer Open Science Policy des MPI sein.
Wer entscheidet, wie ich eine in der MPG entstandene Software lizensieren darf, bzw ob ich meinen Software OSS lizensieren kann?
- Gem. § 28 der Satzung der MPG vertritt der/die GD den MPG e.V. in den laufenden Institutsangelegenheiten und kann daher über die Rechte an der Software im Rahmen der geltenden Regeln verfügen, d.h. entscheiden, ob und wie die Software lizenziert werden soll.
- Er/Sie ist dabei jedoch keineswegs frei ins seiner Entscheidung, sondern hat dem wissenschaftlichen Satzungszweck entsprechend zu handeln.
- Eine Person, die Vertretungsmacht für den/die GD für die Verwertung von Software hat, kann ebenfalls entscheiden. Dies kann (lokale Regelung beachten!) in Ihrem Institut der/die Forschungsgruppenleiter/in sein, für die Wahl der Lizenz für ein Kooperationsprojekt oder in einem Softwaremanagementplan.
- Die Personen, die nach den RGWP (ins. I 3.3.) wissenschaftliche “Nutzungsrechte” an der Software haben, sind zwingend einzubeziehen.
- Im Idealfall besteht bereits eine von der Hausleitung legitimierte Policy über die Lizensierung von Forschungssoftware/Licensing-Policy(s.u.).
Welche Lizenz lege ich auf meine Software?
- Grundentscheidung: Im Anfang steht die Abwägung, ob eine Offene Lizenz oder eine Verwertung über propritäre Lizenz (MI), oder ein anderer der zahlreichen Transferwege/Veröffetlichungswege gewählt wird: Das wissenschaftliche Interesse (Satzung MPG, Open Science, Publikation, Embargo, Nachnutzung, etc.) ist mit dem Zuwendungsrecht (Verwertung) abzuwägen. Dabei gilt das Primat der Wissenschaft.
- Beide Transferwege sind grundsätzlich in der MPG zulässig
- Es gibt keine (offene) “Max-Planck-Lizenz” und auch keine allgemeingültige Empfehlung einer oder mehrer Lizenzen. Alle anerkannten Open Source Lizenzen (OSI) können grundsätzliche genutzt werden, unter Beachtung der Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Lizenztexten.
- Verwertungsrechte, Lizenzkompatibilität
- Jede Lizensierung ist eine Einzelfallentscheidung bzgl. Ob und Wie
- Lizensierung ist eine (abgeleitete) Entscheidung der Leitung des Instituts
- Analog zum Umgang mit Forschungsdaten (Open Data) und Publikationen (Open Access) lässt sich entlehnen: “So offen wie möglich, so geschlossen wie nötig”
- FAIR4RS gibt wertvolle Leitlinen
- Wählen nach Bedarf der Wissenschaft unter den offenen Lizenztypen: strenges / schwaches Copyleft / permissiv
- wichtige Aspekte in der Lizenzwahl: (Beispielhaft bei SoftWert )
- Anforderungen der Geldgeber
- Vorgaben durch Programmiersprachen oder Entwicklungsumgebungen¶
- Vorgaben der Institution
- Ziel der Lizenzierung¶
- Unterschiedliche Bedürfnisse - Nutzung mehrerer Lizenzen¶
- Code-Integrität von Bibliotheken¶
- Kompatibilität von Open-Source-Lizenzen beachten (Einbindung von fremdem Code)
- Tools zur Lizenzwahl sind u.A.
- https://joinup.ec.europa.eu/collection/eupl/solution/joinup-licensing-assistant/jla-find-and-compare-software-licenses
- https://rdm.mpdl.mpg.de/2023/05/02/how-to-select-a-license-for-research-software/
- Creative Commons sind KEINE Software Lizenzen
- Weitere Infos in der RSE-/GI-Handreichung, Kapitel 4
Wie kann die SW (teil-)kommerzialisiert verwertet werden:
- Ansprechpartner für jede kommerzielle Verwertung ist in der MPG die Max Planck Innovation GmbH (MI)
- Vorab steht im MPI die Wahl des Transferwegs an: open/proprietär/dual licensing // Servicemodell
- Potentialanlyse erfolgt durch MI, eine Einschätzughilfe gibt z.B.: https://softwert-softwert-wiki-a3c9a90fc5bed228e0fd71c4d81003984ee706c5.pages.desy.de/Wiki/Bewerten/BewertenRelevanz/
- Es gibt zahlreiche Wege zur “offenen” Lizensierung neben einer Verwertung: dual licensing, open core, functional source license
- Weitere Infos in der RSE-/GI-Handreichung, Kapitel 4
- Eine Verwertung kann bei offener Lizensierungen über Beraterverträge für die Entwickler oder ein Supportmodell einer Ausgründung erfolgen. Erforderlich sind aber eine Nebentätigkeitserlaubnis und ggf. die Betreuung der Ausgründung durch MI. Es ist nicht zulässig, know-How, das der MPG wirtschaftlich gehört privat abzuschöpfen, dass könnte gegen die Pflichten des Arbeitsvertrags verstoßen.
Welche Regelungen sollten z.B. in einem Software Management Plan (SMP) schriftlich festgehalten werden?
- Die MPDL bietet einen SMP Service
- Eine SWP enthält “soviel wie notwendig, so wenig wie möglich Information.”
- Ziel und Zweck ist es “Wissen explizit machen; vorab nachdenken erspart hinterher viel Zeit, Mühen und Nerven”
- einige Inhalte:
- Lizenz der zu entwickelnen Software, Nutzungsrechte
- Lizenzen von einbezogener Software
- Mitwirkende
- Entwicklungsplattform: GIT
- Nachnutzung, Mitnahme durch Mitentwickler
Wie beurteile ich den Technology Readiness Level von Forschungssoftware im Rahmen der Exportkontrolle und wann greift diese bei öffentlichen Repositorien?
- klassischer Demonstrator Code für ein einzelnes Paper unkritisch
- Community-Werkzeuge bedürfen Einzelfallklärung
- Daumenregel laut GV: Wenn die Algorithmen bereits in veröffentlichten Papern stehen ist die Lage unkritisch, da dann bereits der Wissensexport passiert ist.
Darf ich unlizenzierte Software benutzen und weiterverbreiten?
- Es besthene erhebliche rechtliche Risiken bei der Weiterverbreitung und Bearbeitung von SW ohne Lizenz, geringe Risiken bei bloßer Nutzung
- Einzellfallberatung durch it-recht@gv.mpg.de
- https://doi.org/10.5281/zenodo.7062957 (reuse tool)
Was ist bei der Entwicklung von Forschungssoftware zu beachten, die personenbezogene Daten (pbD)verarbeitet?
- Die Entwicklung ist vermutlich selbst noch keine Verarbeitung von pbD
- Die Anwendung der SW ist ggf. Verarbeitung: Jede Verarbeitung bedarf einer Rechtsgrundlage in der DSGVO (Art. 6)
- lassen Sie sich von dem/der lokalen Datenschutzkoordinator_In beraten
Wie sind Mitnahme- und Nutzungsrechte von Forschungssoftware zu regeln (z.B. wenn Mitarbeitende das Institut verlassen)?
- Regelungen zur Nachnutzung im SMP aufnehmen
- Die RGWP fordern dazu auf, hierzu frühzeitig Regelungen zu treffen
- Wenn keine Regelung besteht, gilt die Nachnutzung gilt die “RGWP-Lizenz”: Eine Mitnahme ist dann häufig nur eingeschränkt zulässig.
- Die transapareteste Regelung der Nachnutzung und Mitnahme ist es bereits bei Start der Entwicklung eine (offene) Lizenz festzulegen (mit dem Vorgesetzten), die eine Weiterverwendung/Nachnutzung durch die RSE erlaubt. Im für den/die Wissenscnaftlerinnen besten Fall hat das MPI eine SW-Licensing-Policy implementiert, die eine Weiterverwendung erlaubt, idealerweise durch die Erlaubnis offener Lizenz(en) oder überträgt ein nicht-ausschließliches/nicht-exklusives Nutuzungsrecht an den RSE/Author/Ersteller (in Konkretisierung der RGWP)
- Es gibt keine zentrale MPG-Licensing-Policy (außer der RGWP)
- Bei kommerzieller “Mitnahme” ist zwingend MI (Max Planck Innovation) einzubeziehen.
Was ist beim Beitragen zu anderen Code-Projekten zu beachten?
- Zustimmung des Vorgesetzten einholen
- Nur im Interesse der MPG / des MPI
- ggf. Kooperationsvertrag (Einbindung GV Recht Koopertionen und Technologietransfer)
- Unterschiedliche Interessen bei Industriekoopertion oder Wissenschaftskooperation beachten
- Nutzungsrechte der MPG / des MPI müssen gegeben sein (Open Source Entwicklung)
- Contributor License Agreements (CLAs) von IT-Recht prüfen lassen
- Rechteübertragung an fremdes Projekt nur, wenn Nutzungsrechte, die das MPI bekommt wirtschaftlich ausgewogen sind (Zuwendungsrecht)
- ggf. Nebentätigkeitserlaubnis notwenig
Darf jede Software Open Source veröffentlicht werden? Gibt es klar definerte Richtlinien unter denen Forschungssoftware “nicht” offen zugänglich gemacht werden sollte?
Nein, für der Lizensierung unter einer Free/Open Source Lizenz (FOSS) müssen verschiedende Voraussetzungen geprüft werden. Grob:
- Hat “die MPG” die notwendigen Rechte, um die SW zu lizensieren?
- (a)Darf und (b)“will” “die MPG” diese Software Open Source lizensieren?
- Bestehen Nutzungskonflikte zwischen anderen nutzungsberechtigten Forschenden (RGWP), die gegen eine (offen) Lizensierung sprechen?
zu 1. prüfen, ob das Verwertungsrecht bei der MPG liegt, bzw. die MPG ein Recht zur Unter- und Um-lizensierung übertragen bekommen hat. zu 2.a Es gilt das Zuwendungsrecht und Haushaltsrecht, Urheberrecht, die Satzung der MPG und des MPI, Regularien (wie die GWP, Policies der MPG/des MPI ((Berliner Erklärung)), arbeitsvertagliche Reglungen und Weisungen (der Vorgesetzten), etc. zu beachten. zu 2. b Die MPG bekennt sich zu Open Access und Open Science. Daraus ergibt sich der Grundsatz “as open as possible, as closed as necessary”. Dieser Gedanke gilt auch für Forschungs-Software. Mindestens wenn eine Veröffentlichung auf der Forschungssoftware beruht, die Open Access sein soll, sollte daher auch die Software Open sein. Eine Open Source Lizensierung ist dann empfohlen. (Beispiel Jens, am 14.10. geschildert). Es entscheidet die Geschäftsfürhung des MPI (s.o.) zu 3. u.A. I.3.3 RGWP “Können nach diesen Kriterien mehrere Personen Anspruch auf die Daten erheben, sind alle zur weiteren Nutzung der Daten als berechtigt anzusehen, es sei denn, dies würde den Erfolg jenes Forschungsprojekts gefährden, für das die Daten erhoben wurden. Wenn aus sachlich zwingenden Gründen Daten nur im Rahmen eines einzigen Forschungsprojekts verwendet werden können, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Berechtigung zu ihrer Nutzung bei jenem Projekt liegt, für das sie primär erhoben wurden”
Hat das MPI eine Open Source Policy, dann kann der Wissenschaftler/RSE ausgehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Policy die Veröffentlichung als FOSS erlaubt ist.
Was ist eine Software-Policy
Die Policy ist eine interne Regelung, die durch Anweisung der wissenschaftlichen Leitung (GD) für das gesamte Insitut gelten sollte. Diese regelt mindestens die Berechtigung zur Nutzung von am MPI entstehender Forschungssoftware, insb. Lizensierung. Sie sollte die Position des MPI bzgl. Open Source Lizensierung klar regeln und Regelungen der Nachnutzung treffen Inhalte: Vorgaben zu Verwendung von fremder Software, zum Umgang mit fremden Code Mögliche Inhalte: Coding Pracices, Versionierung Sie kann unter eine Open Science Policy (OSP) aufgehänt sein, oder seperat existieren. Sie kann nicht unter den von der RGWP gegebenen Regeln zurück bleiben.
- Die RSE-/GI-Handreichung enthält eine Handlungsanweisung für die Leitung eines Instituts Die Helmholtz Gesellschaft hat eine Muster SW-Policy erstellt (https://os.helmholtz.de/en/open-research-software/model-policy/) und alle Helmholtz-Zentren habe ihre eigenen SW Policies erlassen. Inhalte:
- Nachhaltigkeit
- Entwicklung, Verwendung und Nachnutzung von Forschungssoftware
- Angebote zur Unterstützung und Beratung
- Qualitätssicherung und Archivierung
- Weiterbildung, Karriereperspektiven und Vernetzung
- Bereitstellung, Publikation und Zitation
- Rechtliche Aspekte
- Wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertungsaspekte
Kann jedes MPI eine OSP bzw. eine SW-Policy erlassen?
Ja, solche Regeln sind im Rahmen der Institutsautonomie erlaubt, solange diese sich an zentrale Vorgaben hält, insb. die RGWP, Satzung der MPG, Zuwendungsrecht. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an it-recht@gv.mpg.de oder das Team Strategieprozesse in der Abteilung W der GV